2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 29 Vertragsschluss
> Art. 30 Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Vergabeverfahrens
Art. 29a1 Zahlungsfristen
1 Die Auftraggeberin vereinbart mit dem Anbieter oder der Anbieterin eine Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Eingang der Rechnung.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann Weisungen zur Regelung der Zahlungsfristen erlassen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen