2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 28 Bekanntmachung des Zuschlags
> Art. 29a Zahlungsfristen
Art. 29 Vertragsschluss
1 Die Auftraggeberin schliesst die Verträge schriftlich.
2 Hat sie für die Eingaben der Anbieter und Anbieterinnen eine andere Form zugelassen (Art. 20 Abs. 1), so kann sie den Vertrag auch in dieser Form abschliessen.1
3 Sie wendet grundsätzlich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen