2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 26a Dialog
> Art. 28 Bekanntmachung des Zuschlags
Art. 271 Bewertungssystem
(Art. 21)
1 Die Auftraggeberin gibt die Reihenfolge aller Zuschlagskriterien bekannt und gewichtet sie. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann sie auf die Gewichtung verzichten.
2 Sie kann neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien insbesondere auch die folgenden verwenden: Nachhaltigkeit, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik und die während der gesamten Lebensdauer zu erwartenden Kosten.
3 Bei gleichwertigen Angeboten schweizerischer Anbieter oder Anbieterinnen berücksichtigt sie, inwieweit diese Ausbildungsplätze anbieten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen