Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
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Art. 26a1 Dialog

1 Die Auftraggeberin darf bei komplexen Beschaffungen oder bei der Beschaffung intellektueller Dienstleistungen die von den Anbietern und Anbieterinnen vorgeschlagenen Lösungswege oder Vorgehensweisen im Dialog weiterentwickeln, vorausgesetzt sie hat in der Ausschreibung darauf hingewiesen.

2 Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der vorgeschlagenen oder weiterentwickelten Lösungswege und Vorgehensweisen vergütet werden.

3 Sie wählt unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen aus, mit denen sie den Dialog führen will, und gibt ihnen Folgendes vorgängig bekannt:

a.
den Lösungsweg oder die Vorgehensweise, die ausgewählt wurden;
b.
die möglichen Inhalte des Dialogs;
c.
die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots des im Rahmen des Dialogs entwickelten Lösungsweges oder der entwickelten Vorgehensweise.

4 Sie hält den Ablauf und den Inhalt des Dialogs nachvollziehbar fest und dokumentiert insbesondere den zeitlichen Aufwand, der mit der Führung des Dialogs für den Anbieter oder die Anbieterin verbunden ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen