Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 25 Bereinigung und Bewertung der Angebote
> Art. 26a Dialog

Art. 26 Verhandlungen

1 Ist eine der Voraussetzungen für Verhandlungen nach Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, so kann die Auftraggeberin aufgrund der Zuschlagskriterien unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen auswählen, mit denen sie Verhandlungen führen will.

2 Sie berücksichtigt wenn möglich mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen und gibt ihnen folgendes schriftlich bekannt:

a.
ihr jeweiliges bereinigtes Angebot;
b.
die Angebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll;
c.
Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes.

3 Sie hält bei mündlichen Verhandlungen mindestens folgendes in einem Protokoll fest:

a.
die Namen der anwesenden Personen;
b.
die verhandelten Angebotsbestandteile;
c.
die Ergebnisse der Verhandlungen.

4 Das Protokoll ist von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen.

5 Sie darf den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen bis zum Zuschlag keine Informationen über Konkurrenzangebote abgeben.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen