2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 25 Bereinigung und Bewertung der Angebote
> Art. 26a Dialog
Art. 26 Verhandlungen
1 Ist eine der Voraussetzungen für Verhandlungen nach Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, so kann die Auftraggeberin aufgrund der Zuschlagskriterien unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen auswählen, mit denen sie Verhandlungen führen will.
2 Sie berücksichtigt wenn möglich mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen und gibt ihnen folgendes schriftlich bekannt:
- a.
- ihr jeweiliges bereinigtes Angebot;
- b.
- die Angebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll;
- c.
- Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes.
3 Sie hält bei mündlichen Verhandlungen mindestens folgendes in einem Protokoll fest:
- a.
- die Namen der anwesenden Personen;
- b.
- die verhandelten Angebotsbestandteile;
- c.
- die Ergebnisse der Verhandlungen.
4 Das Protokoll ist von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen.
5 Sie darf den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen bis zum Zuschlag keine Informationen über Konkurrenzangebote abgeben.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen