Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 23 Vergütungsanspruch der Anbieter und Anbieterinnen
> Art. 24 Öffnung der Angebote

Art. 23a1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte

1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben grundsätzlich bei dem Inhaber oder der Inhaberin.

2 Sollen vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz oder teilweise auf die Auftraggeberin übergehen, so weist diese in den Ausschreibungsunterlagen darauf hin.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen