2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 23 Vergütungsanspruch der Anbieter und Anbieterinnen
> Art. 24 Öffnung der Angebote
Art. 23a1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte
1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben grundsätzlich bei dem Inhaber oder der Inhaberin.
2 Sollen vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz oder teilweise auf die Auftraggeberin übergehen, so weist diese in den Ausschreibungsunterlagen darauf hin.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
Stand am 1. August 2010
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