Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 22a Varianten
> Art. 23a Vorbestehende Immaterialgüterrechte

Art. 23 Vergütungsanspruch der Anbieter und Anbieterinnen1

1 Anbieter und Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des Angebotes.2

2 Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden. Die Auftraggeberin muss diese Ausnahme in der Ausschreibung ankündigen.

3 Verlangt die Auftraggeberin ausnahmsweise Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Verfahrensaufwand hinausgehen und üblicherweise entgeltlich sind, so haben die Anbieter und Anbieterinnen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. In solchen Fällen gibt die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie sie diese Vorleistungen vergütet.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
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