2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 21a Vorbefassung
> Art. 22a Varianten
Art. 221 Gesamtangebote, Lose und Teilangebote
1 Die Auftraggeberin verlangt grundsätzlich ein Gesamtangebot für die zu beschaffenden Leistungen.
2 Sie kann die zu beschaffenden Leistungen in Teilleistungen (Lose) aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter und Anbieterinnen vergeben. Sie gibt die einzelnen Lose in der Ausschreibung bekannt.
3 Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieter und Anbieterinnen ein Angebot für ein einzelnes oder für mehrere Lose (Teilangebote) einreichen. Sie können anstelle oder zusätzlich zum Teilangebot auch ein Gesamtangebot einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin hat dies in der Ausschreibung ausgeschlossen.
4 Verlangt die Auftraggeberin, dass zusätzlich zu Teilangeboten ein Gesamtangebot einzureichen ist, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5 Behält sich die Auftraggeberin vor, Anbietern oder Anbieterinnen, die nur ein Gesamtangebot eingereicht haben, einen Teilauftrag zuzuschlagen oder von ihnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).