2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 20 Ausnahmen von den Formvorschriften
> Art. 21a Vorbefassung
Art. 21 Bietergemeinschaften und Rechtsform
1 Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. In begründeten Einzelfällen kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen.
2 Ist für die korrekte Ausführung eines Auftrages eine bestimmte Rechtsform erforderlich, so kann die Auftraggeberin verlangen, dass sie vor dem Zuschlag gebildet wird.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen