Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 2a Dem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen und Tätigkeiten

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen.1

2 Sie gilt nicht für die Automobildienste der Schweizerischen Post nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes, wenn diese Aufträge vergeben, um den Auftragsgegenstand an Dritte weiterzuveräussern oder zu vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.2

3 Sie gilt nicht für die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post für Aufträge nach dem 3. Kapitel dieser Verordnung und nicht für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die anderen unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehenden Betreiber von Eisenbahnanlagen für deren Tätigkeiten, die nicht unter das bilaterale Abkommen und das EFTA-Übereinkommen fallen, soweit diese Auftraggeberinnen:3

a.
ihre Tätigkeit in Konkurrenz mit Dritten ausüben;
b.
den Auftragsgegenstand an Dritte weiterveräussern oder vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.4

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).
2 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1759).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen