2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 19 Fristen
> Art. 20 Ausnahmen von den Formvorschriften
Art. 19a1 Fristverkürzungen
1 Die Auftraggeberin kann die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von 40 Tagen bis auf 24 Tage verkürzen, wenn sie bei einer früheren Ausschreibung wiederkehrender Leistungen darauf hingewiesen hat, dass sie bei den nachfolgenden Ausschreibungen die Fristen verkürzen wird.
2 Sie kann die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von 40 Tagen ebenfalls bis auf 24 Tage, ausnahmsweise bis auf 10 Tage, verkürzen, wenn sie eine Vorankündigung der geplanten Ausschreibung publiziert hat. Diese Vorankündigung muss:
- a.
- die Mindestangaben gemäss Anhang 5a enthalten; und
- b.
- mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der konkreten Ausschreibung publiziert werden.
3 Die Auftraggeberin kann die Minimalfristen nach Artikel 19 bis auf 10 Tage verkürzen, wenn sie hinreichend begründen kann, dass die Beschaffung dringlich ist und ohne Verkürzung der Frist nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).