Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 18 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
> Art. 19a Fristverkürzungen

Art. 19 Fristen

(Art. 17)

1 Die Auftraggeberin setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass alle Anbieterinnen und Anbieter genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Antrags oder des Angebots haben. Sie trägt dabei insbesondere der Komplexität des Auftrages und der Anzahl von Unteraufträgen Rechnung.

2 Verlängert sie die Frist für einen Anbieter oder eine Anbieterin, so gilt die Fristverlängerung auch für alle anderen. Die Verlängerung ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekanntzugeben.

3 Es gelten folgende Minimalfristen:

a.
im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes 40 Tage ab der Veröffentlichung;
b.
im selektiven Verfahren für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme 25 Tage ab der Veröffentlichung und zur Angebotsabgabe 40 Tage ab der Einladung.

4 Unter den Voraussetzungen von Artikel XI Ziffer 3 des GATT-Übereinkommens1 kann die Auftraggeberin die Frist zur Abgabe von Angeboten herabsetzen. Die Frist beträgt jedoch in der Regel mindestens 24 Tage und darf keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.2


1 SR 0.632.231.422
2 Dieser Abs. ist heute gegenstandslos.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen