2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 16 Ausschreibung
> Art. 17 Ausschreibungsunterlagen
Art. 16a1 Leistungsbeschreibung
1 Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 12 des Gesetzes, in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit.
2 Sie kann auch lediglich das Ziel der Beschaffung umschreiben.
3 Sie teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.
4 Verwendet sie zur Leistungsbeschreibung Marken oder regionale oder nationale Qualitätsanforderungen, so hat sie darauf hinzuweisen, dass auch gleichwertige Leistungen angeboten werden können.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen