Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 16 Ausschreibung
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Art. 16a1 Leistungsbeschreibung

1 Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 12 des Gesetzes, in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit.

2 Sie kann auch lediglich das Ziel der Beschaffung umschreiben.

3 Sie teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.

4 Verwendet sie zur Leistungsbeschreibung Marken oder regionale oder nationale Qualitätsanforderungen, so hat sie darauf hinzuweisen, dass auch gleichwertige Leistungen angeboten werden können.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen