2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 15a Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen
> Art. 16a Leistungsbeschreibung
Art. 16 Ausschreibung
1 Die Ausschreibung enthält die im Anhang 4 aufgeführten Angaben.
2 Die Zusammenfassung der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes enthält folgende Angaben:
- a.
- die geforderte Leistung;
- b.
- die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebotsabgabe;
- c.
- die Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.
3 Die Auftraggeberin veröffentlicht Änderungen oder die Wiederholung der Ausschreibung im gleichen Publikationsorgan wie die ursprüngliche Ausschreibung.
4 Hat die Auftraggeberin einem Anbieter oder einer Anbieterin wichtige zusätzliche Angaben geliefert, so muss sie diese Angaben auch allen anderen so frühzeitig mitteilen, dass diese die Zusatzinformation in ihren Eingaben berücksichtigen können.
5 Die Ausschreibung in Form einer Gesamtpublikation nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes enthält:
- a.
- alle Angaben nach Anhang 4, soweit diese verfügbar sind, mindestens aber die Angaben nach Absatz 2;
- b.
- eine Einladung an die Anbieterinnen und Anbieter, ihr Interesse anzumelden.
6 Die Ausschreibung im Rahmen eines Prüfungssystems nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 10 Absatz 2:
- a.
- die geforderte Leistung;
- b.
- die Einladung zur Teilnahme am Verfahren.
7 Die Auftraggeberin bringt einen Hinweis an, ob der Auftrag unter das GATT-Übereinkommen1 fällt oder nicht.2
1 SR 0.632.231.422
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).