2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 15 Auftragswert von Verträgen mit Laufzeit
> Art. 16 Ausschreibung
Art. 15a1 Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen
1 Bei wiederkehrenden Leistungen darf ein Vertrag grundsätzlich für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden.
2 In begründeten Fällen kann eine längere Vertragsdauer oder eine massvolle Verlängerung eines bestehenden Vertrags vereinbart werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen