2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 14a Bestimmung des Auftragswertes
> Art. 15a Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen
Art. 151 Auftragswert von Verträgen mit Laufzeit
1 Beschafft die Auftraggeberin Leistungen im Hinblick auf einen Vertrag mit Laufzeit, so gilt als der massgebende Wert:
- a.
- bei bestimmter Laufzeit: der Gesamtwert;
- b.
- bei unbestimmter Laufzeit; der monatliche Wert multipliziert mit 48.
2 Im Zweifelsfall ist die Berechnungsmethode nach Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
Stand am 1. August 2010
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