Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 14 Bagatellklausel
> Art. 15 Auftragswert von Verträgen mit Laufzeit

Art. 14a1 Bestimmung des Auftragswertes

1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung.

2 Sie berücksichtigt dabei alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen.

3 Sie rechnet alle Bestandteile der Vergütung ein, insbesondere auch sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen