2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 14 Bagatellklausel
> Art. 15 Auftragswert von Verträgen mit Laufzeit
Art. 14a1 Bestimmung des Auftragswertes
1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung.
2 Sie berücksichtigt dabei alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen.
3 Sie rechnet alle Bestandteile der Vergütung ein, insbesondere auch sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen