Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 13 Freihändiges Verfahren
> Art. 14a Bestimmung des Auftragswertes

Art. 141 Bagatellklausel

Vergibt die Auftraggeberin im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks, dessen Gesamtwert den massgebenden Schwellenwert erreicht, mehrere Aufträge, so braucht sie diese nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zu vergeben, wenn:

a.
der Wert jedes einzelnen Auftrags 2 Millionen Franken nicht erreicht; und
b.
der Wert dieser Aufträge zusammengerechnet höchstens 20 Prozent des Gesamtwertes des Bauwerkes ausmacht.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
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