Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz;
b.
die übrigen Beschaffungen des Bundes;
c.
den Planungs- und den Gesamtleistungswettbewerb.

Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen