1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz;
- b.
- die übrigen Beschaffungen des Bundes;
- c.
- den Planungs- und den Gesamtleistungswettbewerb.
Stand am 1. August 2010
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