2. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 2 Auftraggeberinnen
> Art. 4 Ausländische Anbieter und Anbieterinnen
Art. 3 Ausnahmen
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar für:
- a.
- Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
- b.
- Aufträge, die im Rahmen von Agrar- oder Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
- c.
- Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens oder der Schweiz und anderen Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
- d.
- Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
- e.
- die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin braucht einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu vergeben, wenn:
- a.
- dadurch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;
- b.
- der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
- c.
- dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen