Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 2 Auftraggeberinnen
> Art. 4 Ausländische Anbieter und Anbieterinnen

Art. 3 Ausnahmen

1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar für:

a.
Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
b.
Aufträge, die im Rahmen von Agrar- oder Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c.
Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens oder der Schweiz und anderen Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d.
Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e.
die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

2 Die Auftraggeberin braucht einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu vergeben, wenn:

a.
dadurch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;
b.
der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
c.
dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen