Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
< Art. 28 Aufschiebende Wirkung
> Art. 30 Beschwerdefrist

Art. 29 Anfechtbare Verfügungen

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

a.
Zuschlag oder Abbruch des Vergabeverfahrens;
b.
die Ausschreibung des Auftrags;
c.
der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen im selektiven Verfahren;
d.
der Ausschluss nach Artikel 11;
e.
der Entscheid über die Aufnahme des Anbieters oder der Anbieterin in das Verzeichnis nach Artikel 10.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen