5. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
< Art. 28 Aufschiebende Wirkung
> Art. 30 Beschwerdefrist
Art. 29 Anfechtbare Verfügungen
Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
- a.
- Zuschlag oder Abbruch des Vergabeverfahrens;
- b.
- die Ausschreibung des Auftrags;
- c.
- der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen im selektiven Verfahren;
- d.
- der Ausschluss nach Artikel 11;
- e.
- der Entscheid über die Aufnahme des Anbieters oder der Anbieterin in das Verzeichnis nach Artikel 10.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen