Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 1
> Art. 3 Ausnahmen

Art. 2 Auftraggeberinnen

1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:

a.
die allgemeine Bundesverwaltung;
b.
die Eidgenössische Alkoholverwaltung;
c.
die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten;
d.1
die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen. Die Automobildienste der Schweizerischen Post unterstehen dem Gesetz zudem nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben;
e.2
das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat;
f.3
das Schweizerische Nationalmuseum.

2 Der Bundesrat bezeichnet die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen.

3 Er kann dieses Gesetz oder einzelne Bestimmungen auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklären. Gegenüber ausländischen Anbietern und Anbieterinnen gilt eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches nur, soweit schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird. In jedem Fall gelten die Grundsätze nach Artikel 8. Die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens (5. Abschnitt) auf solche Aufträge ist ausgeschlossen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).
2 Eingefügt durch Art. 25 Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 5635; BBl 2006 8831).
3 Eingefügt durch Art. 27 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5113 6427; BBl 2007 6829).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen