Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Vergabeverfahren
< Art. 18 Ausschreibung
> Art. 20 Verhandlungen

Art. 19 Formvorschriften

1 Die Anbieter und Anbieterinnen müssen ihre Anträge auf Teilnahme und ihr Angebot schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen. Anträge auf Teilnahme am Verfahren können auch per Telegramm, Telex oder Telefax eingereicht werden.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen