1. Abschnitt: Zweck
> Art. 2 Auftraggeberinnen
Art. 1
1 Der Bund will mit diesem Gesetz:
- a.
- das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten;
- b.
- den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken;
- c.
- den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern.
2 Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten.
Stand am 1. Januar 2012
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