Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck
> Art. 2 Auftraggeberinnen

Art. 1

1 Der Bund will mit diesem Gesetz:

a.
das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten;
b.
den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken;
c.
den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern.

2 Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen