Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 11

(Art. 4 Bst. a)

Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Art. 93 ZStV2) und die obligatorische Aufnahme von Daten (Art. 7, 8 ZStV) und Personen (Art. 15a Abs. 1 und 2 ZStV) in das Personenstandsregister sind gebührenfrei.

Fr.

I.

Bekanntgabe von Personenstandsdaten

In der Gebühr inbegriffen ist das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Bekanntgabe

1.

Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregister

1.1

Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Do-kumente nach den Ziffern 1.2 und 1.3

30

1.2

Familienausweis oder Partnerschaftsausweis bei der Erstabgabe oder als Ersatz ohne Beurkundungsvorgang

40

1.3

Ausweis über den registrierten Familienstand:

Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst

40

Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person

10

2.

Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform geführten Zivilstandsregister

2.1

Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern 2.2 und 2.3

30

2.2

Familienschein:

Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Be- zugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister um-fasst

40

Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person

10

2.3

Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift einschliesslich Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZStV):

eines Blattes im Familienregister, wenn nicht ein Familienschein auszufertigen ist

50

einer Eintragung im Geburtsregister, Todesregister oder Eheregister, wenn nicht eine Geburtsurkunde, Todesurkunde oder Eheurkunde auszufertigen ist

40

einer Eintragung im Legitimationsregister oder Anerkennungsregister

30

3.

Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personenstandsdaten

3.1

Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen gestützt auf einen Suchauftrag zur Abklärung eines Sachverhaltes, pro halbe Stunde

75

3.2

Mitwirkung bei der Einsichtnahme Interessierter in die in Papierform geführten Zivilstandsregister (Art. 92b Abs. 4 ZStV), pro halbe Stunde

75

3.3

Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten Registerbeleges:

pro Seite des Dokumentes

2

Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV)

30

3.4

Überprüfung des Zivilstandes, pro Person

30

II.

Entgegennahme von Erklärungen

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information be-züglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die zuständige Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme

4.

Namensführung

4.1

Namenserklärung vor der Heirat, wenn sie ohne Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder erst nach dessen Abschluss abgegeben wird (Art. 12 Abs. 1 ZStV)

75

4.2

Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 1 ZStV)

75

4.3.

Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung übermittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bzw. des Vorverfahrens zur Begründung der ein-getragenen Partnerschaft abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV)

75

5.

Kindesanerkennung

5.1

Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 ZStV)

75

5.2

Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV)

30

6.

Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV)

75

7.

Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20043, PartG) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV)

75

8.

Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde

75

III.

Ehe und eingetragene Partnerschaft

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen

9.

Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft

9.1

Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärungen über die Namensführung (Art. 12 Abs. 2 und 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:

wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird

150

wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 oder 2 ZStV)

125

wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV)

100

9.2

Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie Entgegennahme der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:

wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird

150

wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 75h Abs. 1 oder 2 ZStV)

125

wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 75h Abs. 2 ZStV)

100

9.3

Prüfung des Gesuches um Abkürzung der nach Artikel 100 Absatz 2 ZGB vorgesehenen Frist und unverzügliche Durchführung der Trauung (Nottrauung)

75

9.4

Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 64 Abs. 2 und 75c Abs. 2 ZStV)

30

10.

Ermächtigung zur Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft

10.1

Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV)

30

10.2

Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV)

30

10.3

Ermächtigung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75i Abs. 3 ZStV)

30

10.4

Annullierung der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten oder die Partnerinnen oder Partner weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin

100

11.

Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 70 Abs. 1 und 75i Abs. 1 ZStV):

Grundgebühr

75

Zuschlag für die Durchführung gestützt auf die Ermächtigung des Zivilstandsamtes, welches das Vorbereitungsverfahren (Art. 70 Abs. 3 ZStV) bzw. das Vorverfahren (Art. 75i Abs. 3 ZStV) durchgeführt hat

50

Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers

50

Zuschlag für die Durchführung der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft in einem anderen Trauungslokal als dem ordentlichen

50

Zuschlag für das Zurverfügungstellen von Trauzeugen, wenn diese nicht von den Verlobten gestellt werden, pro Trauzeuge

50

IV.

Bereinigung von beurkundeten Daten

12.

Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung, (Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 ZStV) in eigener Kompetenz der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft, pro halbe Stunde

75

V.

Andere Dienstleistungen

13.

Dienstreise, wenn eine gebührenpflichtige Dienstleistung zu erbringen ist, pro halbe Stunde

50

14.

Aktenprüfung in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte, pro halbe Stunde und Dossier

75

15.

Überprüfung ausländischer Dokumente, wenn der Arbeitsaufwand eine Viertelstunde übersteigt, pro halbe Stunde und Dossier

75

16.

Beschaffung von Dokumenten aus dem Inland oder Ausland, pro Auftrag

40

17.

Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Art. 3 Abs. 4 ZStV)

20

18.

Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers

20

19.

Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde

75

20.

Übermittlung einer Kopie per Fax oder mit elektronischer Post, zusätzlich zur Gebühr und den Auslagen für die Ausfertigung und Zustellung des Dokumentes

20

21.

Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen:

pro Seite

2

Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 ZStV)

30

22.

Erstellung einer Kopie eines Ausweises zu administrativen Zwecken (z.B. Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)

kostenfrei

VI.

Dienstleistungen aufgrund einer Kompetenzdelegation der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen

Die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf eine Kompetenzdelegation von der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erbracht werden, richten sich nach Anhang 2.


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).
2 SR 211.112.2
3 SR 211.231


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen