< Art. 8
> Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung
Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.
Stand am 1. Januar 2014
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen