Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8
> Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung

Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.


Stand am 1. Januar 2014
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen