Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 81 B. Übergangsbestimmung

Art. 82

C. Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen