Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 7 A. Zuständigkeit / I. Prüfung
> Art. 9 A. Zuständigkeit / III. Streitigkeiten
Art. 8
II. Überweisung und Meinungsaustausch
1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2 Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen