Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen
< Art. 70 M. Besondere Beschwerdearten / I.
> Art. 71a–71d A.
Art. 71
II. Aufsichtsbeschwerde
1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
Stand am 1. Januar 2011
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