Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen
< Art. 70 M. Besondere Beschwerdearten / I. …
> Art. 71a–71d A. …

Art. 71

II. Aufsichtsbeschwerde

1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.

2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen