Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 6 B. Begriffe / II. Parteien
> Art. 8 A. Zuständigkeit / II. Überweisung und Meinungsaustausch
Art. 7
A. Zuständigkeit
I. Prüfung
1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen