Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 6 B. Begriffe / II. Parteien
> Art. 8 A. Zuständigkeit / II. Überweisung und Meinungsaustausch

Art. 7

A. Zuständigkeit

I. Prüfung

1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen