Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen
< Art. 68 K. Revision / III. Entscheid
> Art. 70 M. Besondere Beschwerdearten / I. …

Art. 69

L. Erläuterung

1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.

2 Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.

3 Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen