Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 4 A. Geltungsbereich / III. Ergänzende Bestimmungen
> Art. 6 B. Begriffe / II. Parteien

Art. 5

B. Begriffe

I. Verfügungen

1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:

a.
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).1

3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen