Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen
< Art. 48 D. Beschwerdelegitimation
> Art. 50 F. Beschwerdefrist
Art. 49
E. Beschwerdegründe
Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
- a.
- Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
- b.
- unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
- c.
- Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen