Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen
< Art. 48 D. Beschwerdelegitimation
> Art. 50 F. Beschwerdefrist

Art. 49

E. Beschwerdegründe

Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:

a.
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.
Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen