Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen
< Art. 45 B. Beschwerde gegen Zwischenverfügungen / I. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand
> Art. 46a Bbis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Art. 461
II. Andere Zwischenverfügungen
1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
- a.
- wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
- b.
- wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Stand am 1. Januar 2011
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