Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 38 J. Eröffnung / IV. Mangelhafte Eröffnung
> Art. 40 K. Vollstreckung / II. Zwangsmittel / 1. Schuldbetreibung

Art. 39

K. Vollstreckung

I. Voraussetzungen

Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:

a.
die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b.
die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.
die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen