Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 38 J. Eröffnung / IV. Mangelhafte Eröffnung
> Art. 40 K. Vollstreckung / II. Zwangsmittel / 1. Schuldbetreibung
Art. 39
K. Vollstreckung
I. Voraussetzungen
Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
- a.
- die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
- b.
- die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
- c.
- die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen