Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 30 H. Rechtliches Gehör / II. Vorgängige Anhörung / 1. Im Allgemeinen
> Art. 31 H. Rechtliches Gehör / III. Anhören der Gegenpartei
Art. 30a1
2. Besondere Einwendungsverfahren
1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.
2 Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt.
3 Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).