Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 28 G. Akteneinsicht / III. Massgeblichkeit geheimer Akten
> Art. 30 H. Rechtliches Gehör / II. Vorgängige Anhörung / 1. Im Allgemeinen

Art. 29

H. Rechtliches Gehör

I. Grundsatz

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen