Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 25 F. Feststellungsverfahren
> Art. 26 G. Akteneinsicht / I. Grundsatz
Art. 25a1
Fbis. Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
- a.
- widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
- b.
- die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
- c.
- die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Stand am 1. Januar 2011
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