Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 25 F. Feststellungsverfahren
> Art. 26 G. Akteneinsicht / I. Grundsatz

Art. 25a1

Fbis. Verfügung über Realakte

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

a.
widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b.
die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c.
die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen