Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 21a E. Fristen / 2. Bei elektronischer Zustellung
> Art. 22a E. Fristen / IIIa. Stillstand der Fristen
Art. 22
III. Erstreckung
1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen