Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 21a E. Fristen / 2. Bei elektronischer Zustellung
> Art. 22a E. Fristen / IIIa. Stillstand der Fristen

Art. 22

III. Erstreckung

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen