Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 1 A. Geltungsbereich / I. Grundsatz
> Art. 3 A. Geltungsbereich / II. Ausnahmen / 2. Unanwendbarkeit
Art. 2
II. Ausnahmen
1. Teilweise Anwendbarkeit
1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwendung.
2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3 Auf das Verfahren der Schätzungskommissionen für die Enteignung finden die Artikel 20–24 Anwendung.
4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20051 nicht davon abweicht.2
1 SR 173.32
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Stand am 1. Januar 2011
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