Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 18 D. Feststellung des Sachverhaltes / III. Zeugeneinvernahme / 5. Rechte der Parteien
> Art. 20 E. Fristen / I. Berechnung

Art. 19

IV. Ergänzende Bestimmungen

Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39–41 und 43–61 BZP1 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.


1 SR 273


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen