Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
< Art. 18 D. Feststellung des Sachverhaltes / III. Zeugeneinvernahme / 5. Rechte der Parteien
> Art. 20 E. Fristen / I. Berechnung
Art. 19
IV. Ergänzende Bestimmungen
Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39–41 und 43–61 BZP1 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen