Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1d. Abschnitt: Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen
2. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)
< Art. 8t Ausschluss von Doppelentschädigungen
> Art. 10 Entscheid über die Umstellung auf FLAG

Art. 9 Eignung

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei überprüfen ihre Verwaltungseinheiten daraufhin, ob sie sich für FLAG nach Artikel 44 RVOG eignen.

2 Eine Verwaltungseinheit eignet sich für FLAG, wenn namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Aufgabe kann mittelfristig weder durch Auslagerung noch durch eine nicht mit FLAG geführte Einheit der zentralen Bundesverwaltung besser erfüllt werden.
b.
Die Verwaltungseinheit ist nicht in starkem Masse in die Politikvorbereitung und -formulierung eingebunden.
c.
Die Steuerung kann durch das vorgesetzte Departement oder Amt in einem vorgegebenen, nicht zu kurzen Führungsrhythmus erfolgen.
d.
Mit der Umstellung auf FLAG ist ein Mehrwert für den Bund verbunden. Die Verwaltungseinheit kann insbesondere ihre Ressourcen wirtschaftlicher und wirksamer einsetzen.

Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen