1d. Abschnitt: Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen
< Art. 8s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst
> Art. 9 Eignung
Art. 8t Ausschluss von Doppelentschädigungen
Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.
Stand am 1. Mai 2012
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