2. Kapitel: Die Verwaltung
1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen
< Art. 8c Vertretung der Geschlechter
> Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern
Art. 8cbis 1 Vertretung der Sprachgemeinschaften
1 In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben.
2 Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Person vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen