Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Die Verwaltung
1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen
< Art. 8a Verwaltungs- und Behördenkommissionen
> Art. 8c Vertretung der Geschlechter

Art. 8b Wahlvoraussetzungen

Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen