Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Die Verwaltung
1. Abschnitt: Gliederung der Bundesverwaltung
< Art. 6 Grundsätze
> Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung

Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung

(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)

1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:

a.
die Departemente und die Bundeskanzlei;
b.
die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
c.
die Gruppen;
d.
die Bundesämter, einschliesslich der FLAG-Verwaltungseinheiten, sowie deren weitere Untergliederungen.

2 Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.

3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.

4 Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen