2. Kapitel: Die Verwaltung
1. Abschnitt: Gliederung der Bundesverwaltung
< Art. 6 Grundsätze
> Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung
Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)
1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:
- a.
- die Departemente und die Bundeskanzlei;
- b.
- die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
- c.
- die Gruppen;
- d.
- die Bundesämter, einschliesslich der FLAG-Verwaltungseinheiten, sowie deren weitere Untergliederungen.
2 Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.
3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.
4 Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen