Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1a. Kapitel: Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen
< Art. 5 Mitberichtsverfahren
> Art. 6 Grundsätze

Art. 5a

1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.

2 Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:

a.
bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei;
b.
bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste auf Antrag des zuständigen Departementes.

3 Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.


1 SR 171.10


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen