4. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen
< Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei
> Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen
Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
- a.
- die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
- b.
- die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
- c.
- die Delegation von Unterschriften;
- d.1
- der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen