Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen
< Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei
> Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen

Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei

(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:

a.
die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b.
die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c.
die Delegation von Unterschriften;
d.1
der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.

2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.

3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen