3a. Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse
3b. Kapitel: Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
< Art. 27s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge
> Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei
Art. 27t Einsprache bei der Bundesversammlung
(Art. 62 Abs. 4 RVOG)
Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen