1. Kapitel: Der Bundesrat
< Art. 1b Federführung bei wichtigen Geschäften in ausserordentlichen Lagen
> Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen
Art. 2 Geschäftsplanung
(Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG)
1 Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.
2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen